Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/40#abs-1 (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/40#abs-2 (2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/40#abs-3 (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr